" 1. 1.1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ein Arbeitszeugnis per 31.01.2019 mit folgendem Inhalt auszustellen und zukommen zu lassen: " [...], war vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2019 bei der B. als Leiterin Informatik angestellt. [...] In der IT-Abteilung der B. war A. für IT-Infrastrukturen und die End- point-Verfügbarkeit der Endnutzer verantwortlich. Zu ihren Hauptaufgaben gehörten: