2.3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 trennte der Gerichtspräsident die Rechtsbegehren Ziff. 2–5 vom Rechtsbegehren Ziff. 1 ab. Die Behandlung von Rechtsbegehren Ziff. 1 wurde im Verfahren VZ.2020.27 fortgeführt und die Rechtsbegehren Ziff. 2–5 wurden in das neue Verfahren OZ.2020.16 überwiesen. 2.4. Mit Replik im Verfahren OZ.2020.16 vom 1. April 2021 hielt die Klägerin an den in der Klageschrift gestellten Begehren 2-5 (nunmehr mit 1-4 beziffert) fest. 2.5. Mit Duplik im Verfahren OZ.2020.16 vom 1. Juli 2021 hielt die Beklagte an ihrem Antrag fest, die Klage (Begehren 1-4 gemäss Replik = Begehren 2- 5 gemäss Klageschrift) sei kostenfällig abzuweisen.