Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin die von ihr für das Berufungsverfahren geltend gemachten und tarifkonformen Parteikosten von Fr. 8'879.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO; § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a AnwT; § 6 Abs. 2 AnwT, § 13 AnwT). -8- Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'037.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'355.00 verrechnet, so dass der Beklagte Fr. 682.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat.