Beide Parteien gehen von einem Streitwert von Fr. 136'206.00 aus (vgl. Eingabe der Klägerin vom 13. September 2023; Eingabe des Beklagten vom 26. September 2023 S. 2). Dies entspricht dem Betrag der vom Beklagten geltend gemachten Schulden. Basierend auf diesem Streitwert sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 9'037.00 (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) festzusetzen. Sie sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'355.00 zu verrechnen, so dass er noch Fr. 682.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 1 ZPO).