76 f.) und mit Duplik auf die Steuererklärung 2006 (act. 121). Überdies hätte die Vorinstanz selbst im Falle einer Beantragung einer Parteibefragung seitens des Beklagten aufgrund vorstehender Ausführungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer entsprechenden Befragung absehen dürfen. 1.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet und ist somit abzuweisen. 2. Ausgangsgemäss ist der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).