Insoweit der Beklagte schliesslich vorbringt (Berufung, S. 6), die Vorinstanz hätte die Parteien nicht zu den Schulden befragt, obwohl dies von beiden Parteien beantragt worden sei, zeigt er in seiner Berufungsschrift nicht auf, an welcher Stelle er im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteibefragung zu den Schulden beantragt hätte. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich. Mit Klageantwort hat er zu den Verbindlichkeiten als Beweis lediglich auf die Steuererklärung 2019 sowie einen Kontoauszug verwiesen (act. 76 f.) und mit Duplik auf die Steuererklärung 2006 (act. 121).