Dem ins Recht gelegten Schuldenverzeichnis der Steuererklärung lässt sich nicht entnehmen, ob und wann diese Schulden zu welchem Zweck entstanden sind und wer Schuldner dieser Schulden ist. Mit der in der Duplik vorgebrachten Behauptung des Beklagten, die geltend gemachten Schulden seien «Verbindlichkeiten beider Eheleute», denn die Klägerin habe die gemeinsamen Steuererklärungen, wonach in den Schuldenverzeichnissen die Schulden als Schulden beider Ehegatten ausgewiesen seien, unterzeichnet (act. 121), hat der Beklagte – wie dies die Vorinstanz zurecht festhält – weder substanziert behauptet, worin der Ursprung, der Zweck sowie der Inhalt der Schulden besteht, mithin, mit welcher Güter-