wenn in der Steuererklärung ausdrücklich zwischen Schulden des Ehemannes, der Ehefrau und gemeinschaftlichen Schulden unterschieden wird, wobei auch diesfalls bei Schulden der Ehefrau oder des Ehemannes noch nichts zum effektiven Bestand, zum Entstehungszeitpunkt und zum Zweck der Schuld gesagt ist. Eine «tatsächliche Vermutung», dass die im Schuldenverzeichnis einer Steuererklärung aufgeführten Schulden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen wären, gibt es im Anwendungsbereich der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime nicht, wenn diese bestritten sind.