Dabei ist es bei einer gemeinsamen Steuererklärung, bei der die Ehegatten gemeinsam veranlagt werden, irrelevant, ob es sich um voreheliche Schulden handelt oder nicht, ob es sich um Schulden des einen Ehegatten, des anderen Ehegatten oder gemeinsame Schulden handelt. Eine Steuererklärung kann für die Frage der güterrechtlichen Zuordnung somit immer nur ein Indiz sein. Eine Zuordnung lässt sich daraus nur dann ableiten, -6-