1.3.3. Allerdings gilt im Güterrecht die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3). Die Klägerin hat die güterrechtliche Berücksichtigung der vom Beklagten behaupteten Schulden ausdrücklich bestritten. Sie hat mit Replik ausgeführt, es handle sich bei den geltend gemachten Beträgen nicht um eheliche Schulden. Diese seien nicht zu berücksichtigen (act. 98). Als Beweis offerierte sie namentlich die Parteibefragung (act. 99). Es liegt deshalb am Beklagten, den Beweis dafür zu erbringen, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigende Schulden vorhanden sind (Art. 8 ZGB).