Darin sei kein Schuldenverzeichnis 2018 enthalten. Es müsse vermutet werden, dass dieses anderswo bei den Akten sei und dass es demjenigen von 2019 entspreche. Die Begründung der Vorinstanz beziehe sich auf die Steuererklärung 2019, welche demnach in den Akten sei (Berufung, S. 4). Tatsächlich findet sich in den Akten gleich hinter der Beilage 42 die Steuererklärung 2019 samt Schuldenverzeichnis 2019, mit separater Büroklammer festgehalten. Es ist zu vermuten, dass die Steuererklärung 2019 samt Schuldenverzeichnis versehentlich dorthin gelegt worden ist und zumindest im Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Urteils noch an richtiger Stelle – als Beilage 2 zur Klageantwort – abgelegt