Fr. 136'206.00 offen. Als Beleg verwies er namentlich auf die Steuererklärung 2019 in Klageantwortbeilage 2 (act. 76 f.). Im Beilagenverzeichnis zur Klageantwort wird als Beilage 2 «Steuererklärung 2018, 2019 des Beklagten» genannt. In den Akten findet sich an der besagten Stelle aber nur die Steuererklärung 2018, und zwar ohne Schuldenverzeichnis. So bringt denn auch der Beklagte mit Berufung vor, bei der Aktenherausgabe der Vorinstanz habe er als Beilage 2, welche gemäss Klageantwort die Steuererklärung 2019 sein solle, die Steuererklärung 2018 erhalten. Darin sei kein Schuldenverzeichnis 2018 enthalten.