Die Klägerin, die bestreitet, dass es sich bei den vom Beklagten behaupteten Schulden um eheliche Schulden handle, entgegnet mit Berufungsantwort im Wesentlichen, der Beklagte hätte als Beilage 2 zur Klageantwort bloss die Steuererklärung 2018 ohne Schuldenverzeichnis eingereicht (Berufungsantwort, S. 7). Die mittels Berufung eingereichte Steuererklärung 2019 samt Schuldenverzeichnis sei als unzulässiges Novum im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen (Berufungsantwort, S. 8). Die vom Beklagten behauptete «tatsächliche Vermutung» bestehe nicht (Berufungsantwort, S. 10).