Es sei nicht nachvollziehbar, wer die Schulden effektiv begründet habe bzw. für welchen Zweck sie begründet worden seien. Zudem habe sich der Beklagte nicht zum Entstehungszeitpunkt der Schuld geäussert (angefochtenes Urteil E. 4.9.4.5). 1.3. 1.3.1. Mit Berufung bringt der Beklagte vor, die Schulden seien im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2019 ausgewiesen. Die Schulden lauteten auf beide Ehepartner, indem beide Vornamen und Nachnamen aufgelistet würden. Damit sei bewiesen, dass gemeinsame und eheliche Schulden vorlägen. Es bestehe eine «tatsächliche Vermutung», dass es sich um eheliche Schulden handle (Berufung, S. 4 f.).