1.2. Die Vorinstanz begründete ihr Urteil im Wesentlichen damit, die Klägerin bestreite, dass es sich bei den vom Beklagten behaupteten Schulden um eheliche Schulden handle, mithin um Schulden, die erst während des ehelichen Güterstandes entstanden seien. Der Beklagte habe es unterlassen, substanziert zu behaupten, worin der Ursprung, der Zweck sowie der Inhalt der Schulden bestehe, mithin, mit welcher Gütermasse die Schulden den sachlich engsten Zusammenhang aufwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wer die Schulden effektiv begründet habe bzw. für welchen Zweck sie begründet worden seien.