Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuz. 7.7% MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 13. September 2023 beantragte die Klägerin, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten abzuweisen. 3.3. Am 26. September 2023 reichte der Beklagte und am 2. Oktober 2023 die Klägerin je eine weitere Eingabe ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: