1. Ziff. 3.3 (2. Satz) und 3.4 des Entscheides des Bezirksgerichtes Zurzach vom 26. August 2022 (Geschäfts-Nr. OF2020.50) seien aufzuheben und wie folgt zu ändern: Vom hälftigen Nettoverkaufserlös seien bei der Berechnung der Errungenschaft des Berufungsklägers die Passiven von CHF 99'742.70 abzuziehen und sodann die Vorschlagszuweisung beider Parteien neu zu berechnen. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung aus ihrem hälftigen Nettoverkaufserlös unter Berücksichtigen der Passiven der Errungenschaft des Berufungsklägers von CHF 99'742.70 zu bezahlen.