6. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 8'607.70 werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 4'303.85 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin von CHF 3'000.00 bzw. des Beklagten von CHF 1'000.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Gericht CHF 1'303.85 und der Beklagte dem Gericht CHF 3'303.85 nachzuzahlen hat. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 3. 3.1. Der Beklagte erhob am 29. September 2022 Berufung gegen das ihm am 30. August 2022 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. August 2022 und beantragte: