3.4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 16'961.00 zu bezahlen. 3.5. Die übrigen Vermögenswerte wie etwa Bankkonten, Bankdepots, Postkonten, Wertschriften, Lebensversicherungen sowie Hausrat und Mobiliar werden im Alleineigentum jener Partei belassen, auf deren Namen sie lauten oder in deren Besitz sie sich befinden.