Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.51 (OF.2020.50) Urteil vom 16. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1978, von Bad Zurzach, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, […] Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1969, von Zürich, […] vertreten durch Rechtsanwältin Judith Berlinger, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.1998 in Q._____ (R._____). Aus der Ehe gingen die beiden inzwischen volljährigen Kinder C._____, geb. tt.mm.2001, und D._____, geb. tt.mm.2003, hervor. 2. Am 20. August 2020 reichte die Klägerin die Scheidungsklage ein, in Folge derer das Bezirksgericht Zurzach das erstinstanzliche Scheidungs- verfahren durchführte und am 26. August 2022 erkannte: 1. In Gutheissung der Klage wird die am tt.mm.1998 in Q._____ (R._____) geschlossene Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 114 ZGB geschieden. 2. [nachehelicher Unterhalt] 3. 3.1. Das Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft GB S._____ Nr. […], E-GRID […], Pl.-Nr. […], wird aufgehoben. 3.2. Über die Liegenschaft GB S._____ Nr. […] wird die öffentliche Versteigerung angeordnet. Jede Partei ist berechtigt, gegen Vorlage dieses Urteils versehen mit der Rechtskraft- bescheinigung des hiesigen Gerichtspräsidiums, bei einem Notariatsbüro die Durchführung der öffentlichen Versteigerung zu verlangen. Der Notar hat die Steigerungsbedingungen festzulegen und für die Durchführung der Versteigerung zu sorgen. 3.3. Vom Verkaufserlös der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft sind vorab sämtliche mit der Versteigerung und der Eigentumsübertragung verbundenen Auslagen, die Hypo- thekarschuld von CHF 582'800.00, die Steuern sowie die Renovationskosten zu decken. Der daraus resultierende Nettoerlös ist unter den Parteien hälftig zu teilen. Deckt der Erlös die mit der öffentlichen Versteigerung verbunden Auslagen sowie die Hypothekarschulden nicht, ist der Ausfall von den Parteien je hälftig zu tragen. 3.4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 16'961.00 zu bezahlen. 3.5. Die übrigen Vermögenswerte wie etwa Bankkonten, Bankdepots, Postkonten, Wertschriften, Lebensversicherungen sowie Hausrat und Mobiliar werden im Allein- eigentum jener Partei belassen, auf deren Namen sie lauten oder in deren Besitz sie sich befinden. Im Übrigen werden die Parteien nach Vollzug der vorstehenden Regelungen per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche als auseinandergesetzt bezeichnet. -3- 4. [Vorsorgeausgleich] 5. Wird von den Parteien mehr oder anderes beantragt, werden die entsprechenden Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 8'607.70 werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 4'303.85 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin von CHF 3'000.00 bzw. des Beklagten von CHF 1'000.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Gericht CHF 1'303.85 und der Beklagte dem Gericht CHF 3'303.85 nachzuzahlen hat. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 3. 3.1. Der Beklagte erhob am 29. September 2022 Berufung gegen das ihm am 30. August 2022 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. August 2022 und beantragte: 1. Ziff. 3.3 (2. Satz) und 3.4 des Entscheides des Bezirksgerichtes Zurzach vom 26. August 2022 (Geschäfts-Nr. OF2020.50) seien aufzuheben und wie folgt zu ändern: Vom hälftigen Nettoverkaufserlös seien bei der Berechnung der Errungenschaft des Berufungsklägers die Passiven von CHF 99'742.70 abzuziehen und sodann die Vorschlagszuweisung beider Parteien neu zu berechnen. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung aus ihrem hälftigen Nettoverkaufserlös unter Berücksichtigen der Passiven der Errungenschaft des Berufungsklägers von CHF 99'742.70 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuz. 7.7% MwSt) zu Lasten der Berufungs- beklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 13. September 2023 beantragte die Klägerin, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beklagten abzuweisen. 3.3. Am 26. September 2023 reichte der Beklagte und am 2. Oktober 2023 die Klägerin je eine weitere Eingabe ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist strittig, ob die Vorinstanz im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Schulden des Beklagten zu Recht mit Fr. 0.00 beziffert und damit unberücksichtigt gelassen hat. 1.2. Die Vorinstanz begründete ihr Urteil im Wesentlichen damit, die Klägerin bestreite, dass es sich bei den vom Beklagten behaupteten Schulden um eheliche Schulden handle, mithin um Schulden, die erst während des ehelichen Güterstandes entstanden seien. Der Beklagte habe es unter- lassen, substanziert zu behaupten, worin der Ursprung, der Zweck sowie der Inhalt der Schulden bestehe, mithin, mit welcher Gütermasse die Schulden den sachlich engsten Zusammenhang aufwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wer die Schulden effektiv begründet habe bzw. für welchen Zweck sie begründet worden seien. Zudem habe sich der Beklagte nicht zum Entstehungszeitpunkt der Schuld geäussert (angefochtenes Urteil E. 4.9.4.5). 1.3. 1.3.1. Mit Berufung bringt der Beklagte vor, die Schulden seien im Schulden- verzeichnis der Steuererklärung 2019 ausgewiesen. Die Schulden lauteten auf beide Ehepartner, indem beide Vornamen und Nachnamen aufgelistet würden. Damit sei bewiesen, dass gemeinsame und eheliche Schulden vorlägen. Es bestehe eine «tatsächliche Vermutung», dass es sich um eheliche Schulden handle (Berufung, S. 4 f.). Die Klägerin, die bestreitet, dass es sich bei den vom Beklagten behaupteten Schulden um eheliche Schulden handle, entgegnet mit Berufungsantwort im Wesentlichen, der Beklagte hätte als Beilage 2 zur Klageantwort bloss die Steuererklärung 2018 ohne Schuldenverzeichnis eingereicht (Berufungsantwort, S. 7). Die mittels Berufung eingereichte Steuererklärung 2019 samt Schuldenverzeichnis sei als unzulässiges Novum im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen (Berufungsantwort, S. 8). Die vom Beklagten behauptete «tatsächliche Vermutung» bestehe nicht (Berufungsantwort, S. 10). 1.3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte mit Klageantwort ausgeführt, gemäss Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2019 seien per Stichtag Verbindlichkeiten (ohne Grundpfandschuld) in der Höhe von -5- Fr. 136'206.00 offen. Als Beleg verwies er namentlich auf die Steuer- erklärung 2019 in Klageantwortbeilage 2 (act. 76 f.). Im Beilagen- verzeichnis zur Klageantwort wird als Beilage 2 «Steuererklärung 2018, 2019 des Beklagten» genannt. In den Akten findet sich an der besagten Stelle aber nur die Steuererklärung 2018, und zwar ohne Schulden- verzeichnis. So bringt denn auch der Beklagte mit Berufung vor, bei der Aktenherausgabe der Vorinstanz habe er als Beilage 2, welche gemäss Klageantwort die Steuererklärung 2019 sein solle, die Steuererklärung 2018 erhalten. Darin sei kein Schuldenverzeichnis 2018 enthalten. Es müsse vermutet werden, dass dieses anderswo bei den Akten sei und dass es demjenigen von 2019 entspreche. Die Begründung der Vorinstanz beziehe sich auf die Steuererklärung 2019, welche demnach in den Akten sei (Berufung, S. 4). Tatsächlich findet sich in den Akten gleich hinter der Beilage 42 die Steuererklärung 2019 samt Schuldenverzeichnis 2019, mit separater Büroklammer festgehalten. Es ist zu vermuten, dass die Steuer- erklärung 2019 samt Schuldenverzeichnis versehentlich dorthin gelegt worden ist und zumindest im Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Urteils noch an richtiger Stelle – als Beilage 2 zur Klageantwort – abgelegt war, hat doch die Vorinstanz in ihrem Urteil ausdrücklich auf die Steuererklärung 2019 verwiesen. Die Steuererklärung 2019 samt dem Schuldenverzeichnis 2019 ist folglich zu berücksichtigen. 1.3.3. Allerdings gilt im Güterrecht die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3). Die Klägerin hat die güterrechtliche Berücksichtigung der vom Beklagten behaupteten Schulden ausdrücklich bestritten. Sie hat mit Replik ausgeführt, es handle sich bei den geltend gemachten Beträgen nicht um eheliche Schulden. Diese seien nicht zu berücksichtigen (act. 98). Als Beweis offerierte sie namentlich die Parteibefragung (act. 99). Es liegt des- halb am Beklagten, den Beweis dafür zu erbringen, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigende Schulden vorhanden sind (Art. 8 ZGB). Der blosse Verweis auf ein Schuldenverzeichnis in einer Steuererklärung ohne weitere Substanzierung genügt nicht für den Beweis des Vorhanden- seins einer bestrittenen, güterrechtlich zu berücksichtigenden Schuld eines Ehegatten. Denn in der Steuererklärung werden Schulden angegeben, um diese steuerrechtlich in Abzug zu bringen (sowohl beim Vermögen als auch bei den einkommensmindernden Schuldzinsen, falls solche anfallen). Dabei ist es bei einer gemeinsamen Steuererklärung, bei der die Ehegatten gemeinsam veranlagt werden, irrelevant, ob es sich um voreheliche Schulden handelt oder nicht, ob es sich um Schulden des einen Ehegatten, des anderen Ehegatten oder gemeinsame Schulden handelt. Eine Steuer- erklärung kann für die Frage der güterrechtlichen Zuordnung somit immer nur ein Indiz sein. Eine Zuordnung lässt sich daraus nur dann ableiten, -6- wenn in der Steuererklärung ausdrücklich zwischen Schulden des Ehemannes, der Ehefrau und gemeinschaftlichen Schulden unterschieden wird, wobei auch diesfalls bei Schulden der Ehefrau oder des Ehemannes noch nichts zum effektiven Bestand, zum Entstehungszeitpunkt und zum Zweck der Schuld gesagt ist. Eine «tatsächliche Vermutung», dass die im Schuldenverzeichnis einer Steuererklärung aufgeführten Schulden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen wären, gibt es im Anwendungsbereich der Verhandlungs- und Dispositions- maxime nicht, wenn diese bestritten sind. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beklagte in diesem Zusammenhang aus Art. 209 Abs. 2 ZGB ableiten. Diese Bestimmung hält zwar fest, dass eine Schuld im Zweifel die Errungenschaft belaste. Die Vermutung in Art. 209 Abs. 2 ZGB kann die beweisbelastete Partei aber nicht davon entbinden, das Vorhandensein einer güterrechtlich relevanten Schuld schlüssig zu behaupten und zu beweisen, wenn diese – wie vorliegend – bestritten ist. Dem ins Recht gelegten Schuldenverzeichnis der Steuererklärung lässt sich nicht entnehmen, ob und wann diese Schulden zu welchem Zweck entstanden sind und wer Schuldner dieser Schulden ist. Mit der in der Duplik vorgebrachten Behauptung des Beklagten, die geltend gemachten Schulden seien «Verbindlichkeiten beider Eheleute», denn die Klägerin habe die gemeinsamen Steuererklärungen, wonach in den Schulden- verzeichnissen die Schulden als Schulden beider Ehegatten ausgewiesen seien, unterzeichnet (act. 121), hat der Beklagte – wie dies die Vorinstanz zurecht festhält – weder substanziert behauptet, worin der Ursprung, der Zweck sowie der Inhalt der Schulden besteht, mithin, mit welcher Güter- masse die Schulden den sachlich engsten Zusammenhang aufweisen, noch, wer die Schulden effektiv begründet hat, für welchen Zweck sie begründet worden sind und wann die Schulden entstanden sind. Mangels substanzierter Behauptungen des Beklagten war die Klägerin auch nicht zu substanzierten Bestreitungen gehalten. Der Beweis für das Vorhandensein einer güterrechtlich zu berücksichtigenden Schuld gelingt dem Beklagten nicht. Nicht zu hören ist der Beklagte mit seinem Vorbringen, er habe sämtliche Belege zu den Schulden seiner damaligen Rechtsvertreterin zugestellt und es sei nicht klar, weshalb diese Dokumente nicht vorlägen. Damit zeigt der Beklagte nicht auf, dass diese Beweismittel samt den dazugehörigen Ausführungen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein allfälliges Säumnis seiner damaligen Rechtsvertreterin ist dem Beklagten anzurechnen (vgl. für die Fristwahrung Urteil des Bundesgerichts 5A_393/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.4). Um unzulässige Noven, die -7- im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden können, handelt es sich sodann bei dem erst mit Berufung eingereichten «Loan Agreement vom 7. Januar 2006» und den Schuldenverzeichnissen zu den Steuer- erklärungen 2003 und 2004. Es kann deshalb offenbleiben, ob dem Beklagten damit der Nachweis gelungen wäre, das von ihm behauptete Darlehen im Jahr 2006 aufgenommen zu haben und dass die behauptete Schuld über Fr. 80'000.00 im Zeitpunkt der damaligen Steuererklärungen noch nicht bestanden habe. Insoweit der Beklagte schliesslich vorbringt (Berufung, S. 6), die Vorinstanz hätte die Parteien nicht zu den Schulden befragt, obwohl dies von beiden Parteien beantragt worden sei, zeigt er in seiner Berufungsschrift nicht auf, an welcher Stelle er im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteibefragung zu den Schulden beantragt hätte. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich. Mit Klageantwort hat er zu den Verbindlichkeiten als Beweis lediglich auf die Steuererklärung 2019 sowie einen Kontoauszug verwiesen (act. 76 f.) und mit Duplik auf die Steuererklärung 2006 (act. 121). Überdies hätte die Vorinstanz selbst im Falle einer Beantragung einer Partei- befragung seitens des Beklagten aufgrund vorstehender Ausführungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer entsprechenden Befragung absehen dürfen. 1.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als unbe- gründet und ist somit abzuweisen. 2. Ausgangsgemäss ist der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Beide Parteien gehen von einem Streitwert von Fr. 136'206.00 aus (vgl. Eingabe der Klägerin vom 13. September 2023; Eingabe des Beklagten vom 26. September 2023 S. 2). Dies entspricht dem Betrag der vom Beklagten geltend gemachten Schulden. Basierend auf diesem Streitwert sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 9'037.00 (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) festzusetzen. Sie sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'355.00 zu verrechnen, so dass er noch Fr. 682.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin die von ihr für das Berufungsverfahren geltend gemachten und tarifkonformen Parteikosten von Fr. 8'879.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO; § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a AnwT; § 6 Abs. 2 AnwT, § 13 AnwT). -8- Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'037.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'355.00 verrechnet, so dass der Beklagte Fr. 682.00 an die Ober- gerichtskasse zu bezahlen hat. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'879.80 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. -9- Aarau, 16. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Walker