2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 5'226.85 (inkl. MWSt) zu ersetzen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)