8. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim Streitwert von nach wie vor Fr. 37'097.49 (Fr. 32'097.49 + Fr. 5'000.00) ist die Entscheidgebühr auf gerundet Fr. 3'500.00 (§ 7 VKD) und die anwaltliche Grundentschädigung auf Fr. 7'041.70 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) festzusetzen.