abhängig voneinander vorgegangen sind (vgl. dazu BREHM, a.a.O., N. 7, 7e, 7f und 15 zu Art. 50 OR). 6.6. Zusammengefasst gibt es keine rechtliche Grundlage, welche eine Haftung der Beklagten – auch ohne Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs – rechtfertigen würde. 7. Mangels Vorliegen der für eine Haftung notwendigen natürlichen Kausalität kann eine Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs unterbleiben. Bei nicht nachgewiesenem natürlichen Kausalzusammenhang kann auch von vornherein keine Genugtuung zugesprochen werden.