noch 74. Aufl.), kann diese Auffassung für das Schweizer Recht nicht übernommen werden. Denn nach Art. 50 OR hat das "gemeinsame Verschulden" die Bedeutung einer Haftungsvoraussetzung (vgl. demgegenüber für das deutsche Recht W AGNER, a.a.O., N. 59 zu § 830 BGB, wonach die potentiellen Schädiger durch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGG [genauer die dazu ergangene Rechtsprechung] überhaupt erst zu "Beteiligten" werden, womit der Beteiligung der Charakter einer Haftungsvoraussetzung abgeht]). Das gemeinsame Verschulden setzt aber ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung der solidarisch in Anspruch genommenen Täter voraus (BGE 6A_428/2013 E. 7.3); es fehlt, wenn mehrere Täter un-