Erstens vermag in diesem Licht betrachtet der eingangs der vorstehenden Erwägung 6.5.4.3.1 genannte Entscheid des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2001 auch nach deutschem Recht wenig zu überzeugen. Denn wenn nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Urheber- und/oder Anteilszweifeln eine Solidarhaftung beider Schädiger nur besteht, wenn ihren Handlungen je eine Gesamtkausalitätseignung aufweisen und als einheitlicher Vorgang erscheinen, ist alles andere als einsichtig, wieso der Erstschädiger für den ganzen Schaden haften soll, wenn es für den Eintritt des Gesamtschadens eines weiteren unabhängigen schädigenden Ereignisses