, 2013, N. 52 zu § 830 BGB; eine im Rahmen eines Raufhandels eingetretene Körperverletzung oder Tötung wird in der Schweiz als "gemeinsam verschuldet " im Sinne von Art. 50 OR qualifiziert, vgl. BGE 57 II 417 ff. und 6A_428/2013 E. 7.4; ROBERTO, a.a.O., [Schadensrecht], S. 63 mit Hinweisen). Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, dass jede Handlung eines "Beteiligten" das Potential hatte, allein den Gesamtschaden zu verursachen (Gesamtkausalitätseignung, vgl. W AGNER, a.a.O., N. 58 zu § 830 BGB; SPRAU, a.a.O., N. 9 zu § 830 BGB). Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein Zweifaches: