gefährliche Handlungen vornehmen, wobei zwar jede geeignet gewesen sein muss, den ganzen Schaden herbeizuführen, aber zweifelhaft bleibt, ob nach den allgemeinen Grundsätzen jeder von ihnen für den gesamten Erfolg oder nur für einen Teilschaden einzustehen hat (vgl. SPRAU, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl., 2023, N. 7 ff. zu § 830 BGB). Als Beispiel für Anteilszweifel wird im deutschen Recht jener genannt, dass der im Rahmen einer Schlägerei (Raufhandel) Geschädigte nicht nachzuweisen vermag, zu welchem Teil seine Verletzungen durch den einen oder anderen Beteiligten verursacht wurden (vgl. WAGNER, Münchener Kommentar, 6. Aufl., 2013, N. 52 zu § 830 BGB;