Urheberzweifel liegen vor bei der (in der Schweiz als alternative Kausalität bezeichnete) Konstellation, dass mehrere Personen unabhängig voneinander eine gefährliche Handlung vorgenommen haben, von denen eine, wenn auch nicht bekannt ist, welche, den Schaden verursacht hat. Anteilszweifel sind gegeben, wenn mehrere Personen (ohne im Sinne von Abs. 1 eine unerlaubte Handlung gemeinschaftlich zu begehen) - 28 -