Während Satz 1 (zusammen mit § 830 Abs. 2 BGB betreffend Anstifter und Gehilfen) – im Wesentlichen – eine Art. 50 Abs. 1 OR entsprechende Normierung enthält, fehlt dem Schweizer Recht eine Satz 2 (kursiv markiert) entsprechende Regelung. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst Urheber- und Anteilszweifel. Urheberzweifel liegen vor bei der (in der Schweiz als alternative Kausalität bezeichnete) Konstellation, dass mehrere Personen unabhängig voneinander eine gefährliche Handlung vorgenommen haben, von denen eine, wenn auch nicht bekannt ist, welche, den Schaden verursacht hat.