41 OR, wonach diesfalls der Schädiger auch für den Folgeschaden, die Spitalverantwortlichen dagegen nur für diesen aufzukommen haben). Umso mehr muss grundsätzlich die Berücksichtigung einer zweiten Körperschädigung, die keinen Zusammenhang mit der Erstschädigung aufweist und im Fall eines Selbstunfalls dem Lebensrisiko der geschädigten Person zuzurechnen ist, im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität verneint werden. 6.5.4.3.2. Einzugehen bleibt auf den – im genannten Entscheid des BGH und auch vom Kläger in seiner Berufung (S. 27) erwähnten – § 830 Abs. 1 BGB, der folgenden Wortlaut aufweist: