344), dies jedenfalls dann, wenn sich ein der Behandlung innewohnendes Risiko (insbesondere Operationsrisiko) verwirklicht. Allerdings lässt sich schon für den Fall, dass sich im Rahmen einer wegen einer unerlaubten Handlung notwendig gewordenen Notfalloperation ein klarer ärztlicher Kunstfehler ereignet, zumindest fragen, ob der zusätzliche Schaden ausschliesslich von den Spitalverantwortlichen zu tragen ist (eine Haftung anscheinend bejahend BREHM, a.a.O., N. 148a zu Art. 41 OR, wonach diesfalls der Schädiger auch für den Folgeschaden, die Spitalverantwortlichen dagegen nur für diesen aufzukommen haben).