f.), nicht aber alle gesundheitlichen Vorfälle, die der geschädigten Person im Verlauf ihres weiteren Lebens widerfahren. In der Tat erscheint es gerechtfertigt, einen Schädiger auch für zusätzlichen Schaden einstehen zu lassen, die im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung der widerrechtlichen Körperverletzung entstehen (so noch REY/W ILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., 2008, Rz. 344), dies jedenfalls dann, wenn sich ein der Behandlung innewohnendes Risiko (insbesondere Operationsrisiko) verwirklicht.