Zurechnungszusammenhänge zwischen Handlung und Primärverletzung einerseits sowie Primärverletzung und Folgeverletzung anderseits nicht ein (ROBERTO, a.a.O. [Schadensrecht], S. 128 Fn. 127). Immerhin scheint er unter Folgeverletzungen ausschliesslich solche zu verstehen, die die verletzte Person "im Spital" infolge eines Behandlungsfehlers, einer Grippe eines weiteren Sturzes etc. erleidet (ROBERTO, a.a.O. [Schadensrecht], S. 127 f.), nicht aber alle gesundheitlichen Vorfälle, die der geschädigten Person im Verlauf ihres weiteren Lebens widerfahren.