Da die Schadengeneigtheit ohne die zweite unerlaubte Handlung stummgeblieben wäre und der Zweitschädiger die geschädigte Person grundsätzlich so zu nehmen hat, wie er sie (mit der Schadengeneigtheit) antrifft (vgl. BGE 113 II 86 E. 1b, wonach ein Schädiger grundsätzlich nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätte er eine gesunde Person verletzt), ist eine Haftung des Erstschädigers für den zusätzlichen Erwerbsschaden (allenfalls auch nur im Umfang des auf die [durch den Erstschädiger geschaffenen] Schadengeneigtheit zurückzuführenden Anteils daran) abzulehnen.