geblieben ist, die (ausschliesslich) im Zusammenhang mit der weiteren unerlaubten Handlung dazu führt, dass der Erwerbsschaden höher ausfällt als ohne die Schadengeneigtheit. Auch wenn diesfalls die aus der Erstschädigung zurückgebliebene besondere Schadengeneigtheit den zusätzlichen Schaden der Höhe nach beeinflusst, ist die Frage zu verneinen. Denn es handelt sich dabei nicht um eine Teilursache im Sinne der von BREHM beschriebenen eintypischen Solidarität (vgl. vorstehende E. 6.5.4.2.1 hiervor). Vielmehr liegt dann grundsätzlich eine neue Rechtsgutverletzung vor, die allein auf die Handlung eines Zweitschädigers zurückzuführen ist.