Unter Kausalitätsgesichtspunkten – jedenfalls ohne gegenteilige, für die Schweiz nicht ersichtliche gesetzliche Grundlage – fehlt es grundsätzlich an einer inneren Rechtfertigung für eine solidarische Haftung des Erstschädigers für den durch die Zweitschädigung herbeigeführten zusätzlichen Schaden. Unter Kausalitätsgesichtspunkten liesse sich höchstens fragen, ob der Erstschädiger dann für den Zweitschaden solidarisch einstehen muss, wenn aus seiner unerlaubten Handlung – nicht nur möglicherweise, sondern mit der in beweisrechtlicher Hinsicht notwendigen Gewissheit – eine besondere Schadengeneigtheit zurück-