(1) Unter Kausalitätsgesichtspunkten – jedenfalls ohne gegenteilige, für die Schweiz nicht ersichtliche gesetzliche Grundlage – fehlt es grundsätzlich an einer inneren Rechtfertigung für eine solidarische Haftung des Erstschädigers für den durch die Zweitschädigung herbeigeführten zusätzlichen Schaden.