Seien die Verletzungen des ersten Unfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls noch nicht abgeheilt, genüge es für die Bejahung einer Mitursächlichkeit, dass durch den zweiten Unfall die Folgen des ersten Unfalls "möglicherweise" verstärkt worden seien; dabei erteilte der Bundesgerichtshof auch explizit der Auffassung, dass es durch den zweiten Unfall zu einer Unterbrechung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs gekommen sein könnte, eine Abfuhr (BGH Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 [zitiert in NJW 2002, 504] E. II.1b). Dieser Entscheid vermag – jedenfalls aus Sicht des Schweizer Rechts – nicht zu überzeugen: