das zweite Unfallereignis bejaht. Er hielt dafür, dass die haftungsausfüllende Kausalität nicht schon dann entfalle, wenn ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden sei. Seien die Verletzungen des ersten Unfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls noch nicht abgeheilt, genüge es für die Bejahung einer Mitursächlichkeit, dass durch den zweiten Unfall die Folgen des ersten Unfalls "möglicherweise" verstärkt worden seien;