vgl. E. 6.5.4.1 hiervor) eine Haftung der Beklagten zu verneinen ist. Ohnehin bilden verschiedene Schadensereignisse, selbst wenn dadurch die Erwerbsunfähigkeit der betroffenen Person schrittweise erhöht wird und damit der gesamthafte Erwerbsschaden nicht allein durch die Erstschädigung verursacht ist, keine Teilursachen, die im Sinne eintypischer Solidarität die solidarische Haftung beider Schädiger für den gesamten Erwerbsschaden (nach Art. 50 f. OR oder in Analogie dazu) bewirken.