Sodann impliziert der Umstand, dass der erste Unfall nicht nachweislich allein die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgelöst hat, gerade nicht, dass sie zumindest teilursächlich sind. Vielmehr ist es möglich, dass sie ausschliesslich vom zweiten Unfall herrühren (vgl. E. 6.4.3 hiervor). Dementsprechend ist nicht erstellt, dass der erste Unfall eine Teilursache für die unfallbedingten Beschwerden des Klägers bildet, weshalb auch unter dem Aspekt der Rechtsfigur der Teilursache und in Nachachtung zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kausalität von möglichen Teilursachen (vgl. BGE 4A_508/2018 E. 4.3.5; vgl. E. 6.5.4.1 hiervor) eine Haftung der Beklagten zu verneinen ist.