6.5.4.2.2. Vorliegend ist dem Kläger in Bezug auf die von ihm in der Berufung (neu) thematisierte Teilkausalität vorab entgegenzuhalten, dass er damit ohne nachvollziehbare Begründung von seinem in der Klage (und teilweise auch noch in der Berufung) vertretenen Standpunkt abweicht, dass seiner Meinung nach der zweite Unfall keinen weiteren Einfluss auf seine bereits durch den ersten Unfall geschädigte Gesundheit gehabt habe (Klage, act. 12; Berufung S. 21 in fine). Sodann impliziert der Umstand, dass der erste Unfall nicht nachweislich allein die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgelöst hat, gerade nicht, dass sie zumindest teilursächlich sind.