Haftet jemand von vornherein überhaupt nicht oder nur für einen Teil des Schadens, weil sein Verhalten nicht für den gesamten eingetretenen Schaden kausal ist, hat er auch nicht als Solidarschuldner neben anderen Mitschädigern für mehr einzustehen, als er aufgrund seiner eigenen Haftung zu verantworten hat (BGE 145 III 460 E. 4.3.5 m.H. auf BGE 127 III 257 E. 5a). Ergibt sich, dass das Verhalten des Beklagten nicht für den gesamten Schaden kausal ist, besteht Solidarität von vornherein nur in entsprechend reduziertem Umfang (vgl. BGE 127 III 257 E. 5b).