während sich bei quantitativer Ursachenkonkurrenz Verursachungsquoten und entsprechende Haftungsquoten festlegen lassen, ist dies bei der qualitativen Ursachenkonkurrenz naturgemäss nicht möglich, was eine solidarische Haftung (erst) rechtfertigt (vgl. insbesondere Rz. 88, wonach die Solidarität nicht auf der Kausalität beruhe, sondern eine Reaktion der Rechtsordnung auf den Umstand sei, dass bei qualitativer Ursachenkonkurrenz keine Haftungsquoten festgestellt werden können). Demgegenüber will zwar BGE 127 III 257 (E. 4b/bb) eine solidarische Haftung nach Art. 50 und 51 OR zulassen, wenn ein einheitlicher Schaden vorliegt, der durch mehrere verursacht worden ist.