O., § 3 Rz. 80 f. sowie 88) zu verweisen, die zwischen qualitativer und quantitativer Ursachenkonkurrenz unterscheiden: Qualitative Ursachenkonkurrenz ist gegeben, wenn sich – anders als bei der quantitativen Ursachenkonkurrenz – die Ursachen nicht einfach summieren, sondern ein neues Ganzes, eine neue Einheit herbeiführen; während sich bei quantitativer Ursachenkonkurrenz Verursachungsquoten und entsprechende Haftungsquoten festlegen lassen, ist dies bei der qualitativen Ursachenkonkurrenz naturgemäss nicht möglich, was eine solidarische Haftung (erst) rechtfertigt (vgl. insbesondere Rz.