Soweit ersichtlich wird nirgends ausgeführt, was mit "dem Schaden" (Art. 50 Abs. 1 OR) bzw. "demselben Schaden" (Art. 51 Abs. 1 OR) gemeint ist, die Rechtsgutverletzung oder der Schaden im juristischen Sinne, d.h. Vermögensschaden im Sinne der Differenztheorie. Die oben genannten, von BREHM gemachten Beispiele legen es nahe, dass die Rechtsgutverletzung gemeint ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen von OFTINGER/STARK (a.a.O., § 3 Rz.