{BGE 112 II 138}]). Solche Konstellationen subsumiert BREHM (a.a.O., N. 95 ff. zu Art. 51 OR) unter dem Begriff "eintypische Solidarität". Bei dieser soll sich der Regress unter den solidarisch haftpflichtigen Personen im Gegensatz zu der in Art. 51 Abs. 1 OR beschriebenen "mehrtypischen Solidarität" (Haftung mehrerer Personen für denselben Schaden aus verschiedenen Rechtsgründen [aus unerlaubter Handlung, Vertrag und aus Gesetz]) nicht nach Art. 51 Abs. 2 OR, sondern nach Art. 50 Abs. 1 OR richten (BREHM, a.a.O., N. 95a zu Art. 51 OR).