6.5.4.2. 6.5.4.2.1. Bei Teilursachen handelt es sich um zwei (oder allenfalls auch mehr) haftpflichtrelevante Umstände, die nur durch ihr Zusammenwirken "denselben Schaden" bewirkt haben (vgl. die bei BREHM, a.a.O., N. 99 zu Art. 51 OR erwähnten Beispiele, dass die durch die Fahrlässigkeit einer Person geschaffene Gefahr [Lagerung von Benzinfässern auf einen jedermann zugänglichen Vorplatz bzw. Lagerung geladener Waffen im Wohnzimmer] durch Dritte aktiviert wird [Kinder, die mit einem Streichholz die Benzinfässer zur Explosion bringen {BGE 66 II 114} bzw. Hausangestellter, der beim Hantieren mit der Waffe eine Kollegin verletzt {BGE 112 II 138}]).