vgl. E. 6.3 hiervor). Deshalb ist auch nicht ersichtlich, wieso die Vorinstanz, nachdem im Gutachten die Zuordnung der Gesundheitsschäden zum einen oder anderen Fall nicht hatte vorgenommen werden können, bei den Gutachtern hätte nachfragen sollen, ob jeder der beiden Unfälle ausgereicht hätte, um die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu bewirken. Zum einen erfolgte dieser Antrag um Unterbreitung von Zusatzfragen verspätet (vgl. E. 6.4.2 hiervor). Zum anderen hätte die Bejahung - 24 -