Vielmehr besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass allein der zweite Unfall zu den unfallbedingten Beschwerden führte. Die blosse Eignung einer Handlung, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, vermag nach schweizerischem Recht keine Haftung zu begründen. Vielmehr bedarf es vorab des Nachweises der natürlichen Kausalität zwischen Ereignis und Folge (vgl. BGE 4C.108/2005 E. 3.2; vgl. E. 6.3 hiervor).